Wiederholte sexuelle Belästigung kann Fahrlehrer die Fahrerlaubnis kosten
Fahrlehrer fällt immer wieder durch sexuelle Belästigung auf
Ein Fahrlehrer, der eine Fahrschülerin verbal und körperlich sexuell belästigt, begeht laut Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart eine gröbliche Verletzung seiner Berufspflicht, die zum Widerruf der Fahrlehrererlaubnis wegen der sexuellen Belästigung berechtigt. Der 63-jährige Kläger war im April 2007 vom Amtsgericht wegen sexueller Nötigung sowie Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden, weil er zwei Fahrschülerinnen sexuell belästigt hatte. Anfang April 2010 widerrief die Stadt Stuttgart die Fahrlehrererlaubnis des Klägers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ein hiergegen vom Kläger beim Verwaltungsgericht angestrengtes Eilverfahren blieb erfolglos. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof schlossen der Kläger und die Stadt einen Vergleich, wonach dem Kläger bis zur Rechtkraft der Widerrufsentscheidung untersagt war, weiblichen Fahrschülern praktischen Fahrunterricht zu erteilen. Im Oktober 2010 verurteilte das Amtsgericht den Kläger erneut wegen (sexueller) Beleidigung einer Fahrschülerin (Tatzeit: August 2009), diesmal zu einer nicht auf Bewährung ausgesetzten Freiheitstrafe von 6 Monaten.
Sexuelle Belästigung rechtfertigt Entzug der Fahrerlaubnis bei Fahrlehrer
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen die strafgerichtlich festgestellten sexuellen Übergriffe auf die Fahrschülerinnen die Annahme, dass der Kläger die für die Tätigkeit als Fahrschullehrer notwendige Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. Mit den sexuellen Übergriffen habe er seine Berufspflicht zur gewissenhaften Ausbildung seiner Fahrschüler gröblich verletzt. Er habe die mit seiner Ausbildungsfunktion verbundene Autorität dahingehend ausgenutzt, dass er an Fahrschülerinnen während des Unterrichts sexuelle Handlungen vorgenommen habe und sich damit auch als charakterlich ungeeignet zur Ausübung des Fahrlehrerberufes erwiesen habe. Eine „Beschränkung“ des Widerrufs nur auf den praktischen Unterricht von Fahrschülerinnen komme nicht in Betracht. Die „Zuverlässigkeit“ eines Fahrlehrers lasse sich nicht in dem Sinne teilen, dass er nur im Hinblick auf die praktische Unterrichtung weiblicher Fahrschüler unzuverlässig erscheine, nicht jedoch im Hinblick auf den theoretischen Unterricht oder den praktischen Unterricht männlicher Fahrschüler. Derartige Übergriffe auf Fahrschülerinnen, wie sie der Kläger begangen habe, rechtfertigten vielmehr die Annahme, dass er für die Ausübung des Fahrlehrerberufs insgesamt charakterlich ungeeignet sei (VG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2012; Az.: 8 K 2956/11).
Autor: Business Netz Redaktion
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