Klage auf 20 Millionen € Schadenersatz gescheitert – Abwerben von Mitarbeitern nicht generell verboten
Tiefkühlkost-Unternehmen wirft Konkurrenten Abwerben von Mitarbeitern (Handelsvertreter) vor
Einen jahrelangen Streit von zwei Tiefkühlkost-Unternehmen hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden – die diesbezügliche Klage auf Schadensersatz in Millionenhöhe und die Aufforderung, das Abwerben von Mitarbeitern (Handelsvertreter) zu unterlassen, hat das Gericht abgewiesen. Um Tiefkühlkost an den Kunden zu bringen, setzen die Unternehmen häufig Handelsvertreter als Verkaufsfahrer ein. Diese Handelsvertreter tragen ganz wesentlich zum Erfolg der Unternehmen bei. Ein großes Tiefkühlkost-Unternehmen hatte gegen einen kleineren Konkurrenten Klage vor dem Landgericht erhoben. Der Konkurrent habe zahlreiche Handelsvertreter des großen Unternehmens systematisch abgeworben. Ziel sei dabei gewesen, das Konkurrenzunternehmen quasi auszuhöhlen. Die klagende Fima wollte dem Mitbewerber jegliche Abwerbung von Handelsvertretern gerichtlich untersagen lassen. Außerdem solle der Konkurrent für einen angeblich durch die Abwerbungen entstandenen Schaden in Höhe von rund 20 Millionen Euro aufkommen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da ein systematisches, wettbewerbswidriges Abwerben nicht zu erkennen sei.
Abwerben von Mitarbeitern kann nicht generell untersagt werden
Das OLG hat dieses Urteil jetzt im Wesentlichen bestätigt. Dem Konkurrenzunternehmen könne das Abwerben von Handelsvertretern nicht generell untersagt werden. Einzelne Vorfälle seien außerdem verjährt. Auch für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sah das Gericht keine Grundlage (OLG Oldenburg, Urteil vom 19.04.2012; Az.: 1 U 98/07).
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