Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen – CGZP Urteil zwingt Zeitarbeitsfirma zur Millionenzahlung
Zeitarbeitsfirma scheitert mit Klage gegen Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen
Das Sozialgericht (SG) Mainz hat jetzt im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden, dass die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von ca. 1,4 Millionen € aus den Jahren 2006 bis 2009 gegenüber einer Zeitarbeitsfirma berechtigt ist. Die zu niedrigen Sozialversicherungsbeiträge basieren auf einem unwirksamen Tarifvertrag, der seitens der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) geschlossen worden war. Der Tarifvertrag sah die Möglichkeit vor, Leiharbeitnehmern einen geringeren Lohn auszuzahlen als den Stammarbeitnehmern der entleihenden Unternehmen – ein Verstoß gegen den Grundsatz des equal pay. Mit dem CGZP Urteil v. 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) hatte das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die CGZP nicht berechtigt gewesen war, wirksam einen Tarifvertrag zur Zeitarbeit abzuschließen.
Tarifvertrag zur Zeitarbeit war wegen Verstoß gegen equal pay schon vor CGZP Urteil unwirksam
Das SG machte nun in seinem Beschluss deutlich, dass der mit der nicht tariffähigen CGZP abgeschlossenen Tarifvertrag den Anspruch der Leiharbeitnehmer auf gleiche Bezahlung (equal pay), wie er sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ergibt, auch in der Zeit vor dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nicht verdrängen können. Die seitens des Bundesarbeitsgerichts festgestellten Mängel in der aktuellen Satzung der CGZP seien auch schon in früheren Satzungen enthalten gewesen. Daher könne sich die Zeitarbeitsfirma nicht darauf berufen, damals noch auf die Gültigkeit dieser Tarifverträge vertraut zu haben. Die Zeitarbeitsfirma muss daher bis zu einem abschließenden Urteil vorläufig die geforderten Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen (SG Mainz, Pressemitteilung vom 10.05.2012; Az.: S 11 R 160/12 ER).
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