Abgelehnt – Bewerber verlangt trotz Nichterscheinens zum Vorstellungsgespräch Fahrtkosten
Bewerber kann Firmensitz nicht finden und lehnt Hilfe per Telefon ab
Ein Bewerber, der beim Vorstellungsgespräch nicht erscheint, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, wenn er geltend macht, dem Arbeitgeber vorab telefonisch mitgeteilt zu haben, dass er den Ort des Vorstellungsgesprächs nicht findet. Im Ausgangsfall hatte der spätere Kläger sich auf ein Stellenangebot der Beklagten beworben. Daraufhin wurde er zu einem Vorstellungsgespräch am Firmensitz um 18.00 Uhr eingeladen. Hierzu war ihm von der Beklagten eine Anfahrtsskizze übermittelt worden. Gegen 17:50 Uhr meldete sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten und teilte ihr mit, dass er ihre Adresse nicht finden könne. Nach Darstellung des potenziellen Arbeitgebers habe der angerufene Mitarbeiter dem Kläger daraufhin den Weg erklären wollen. Diese habe jedoch jegliche Hilfestellung abgelehnt und mitgeteilt, dass er keine Lust mehr hätte und die Bewerbung zurückziehe. Der Kläger verlangte einige Tage später die Erstattung seiner Fahrtkosten und klagte erfolglos vor dem Arbeitsgericht.
Bewerber ist für rechtzeitige Anreise selbst verantwortlich
Auch das LAG wies seine Klage ab. Ein Arbeitgeber, der den Bewerber zur Vorstellung einlade, müsse zwar in aller Regel alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte (z. B. Fahrtkosten). Allerdings begründet grundsätzlich nur ein ordnungsgemäß erfüllter Auftrag einen Aufwendungsersatzanspruch. Im Streitfall habe der Kläger aber den ihm erteilten Auftrag zur Teilnahme an dem vereinbarten Vorstellungsgespräch nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Kläger sei unstreitig zu dem verabredeten Vorstellungstermin am 24. Februar 2011 um 18:00 Uhr im Hause der Beklagten nicht erschienen. In dem kurz zuvor geführten Telefonat habe er auch seine Bewerbung zurückgenommen, so dass kein Vorstellungsgespräch mehr stattgefunden hat. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des ihm von Seiten der Beklagten erteilten Auftrags zur Teilnahme an dem Vorstellungsgespräch hatte der Kläger zum verabredeten Vorstellungstermin pünktlich zu erscheinen. Dieser Weisung ist der Kläger unstreitig nicht nachgekommen. Im Streitfall braucht nicht entschieden zu werden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dem Bewerber Aufwendungen auch dann zu ersetzen sind, wenn das Vorstellungsgespräch aus Gründen nicht zustande kommt, die nicht in seiner Risikosphäre liegen bzw. vom Arbeitgeber zu vertreten sind. Es war Sache des Klägers, auf welche Weise er als Bewerber durch eine entsprechende Vorbereitung und Planung seiner Anreise sicherstellt, dass er rechtzeitig - ggf. durch Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers - zum Vorstellungstermin erscheinen kann. Das Risiko, dass er trotz einer ihm übermittelten Anfahrtsskizze und Einsatz seines Navigationsgeräts die Adresse der Beklagten nicht rechtzeitig findet, hat der Bewerber selbst zu tragen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2011; Az.: 3 Sa 540/11).
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