Krankmeldung – Verspätete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kostet Schwerbehinderten den Job
Schwerbehinderter verweigert bei Krankmeldung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trotz Abmahnung
Bei einer Krankmeldung muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich entsprechend der im Arbeitsvertrag enthaltenen Frist vorgelegt werden, anderenfalls droht die fristlose Kündigung. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat laut einem gestern veröffentlichten Urteil eine fristlose Kündigung bestätigt, wenn nach einer Krankmeldung trotz Abmahnung kein ärztliches Attest vorlegt wird. Der Arbeitnehmer (Schwerbehinderter) war hier weder am 16.02. noch am 17.02.2011 zur Arbeit erschienen. Daraufhin erteilte ihm der Arbeitgeber am 17.02.2011 eine Abmahnung, die ihm am selben Tag zugestellt worden ist. Weil der Schwerbehinderte auch am 18.02. und am 21.02.2011 nicht zur Arbeit erschien und bis dahin keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte, beantragte die Beklagte am 21.02.2011 beim Integrationsamt die Zustimmung zur fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Nach Einleitung des Zustimmungsverfahrens gingen dann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beim Arbeitgeber ein. Am 04.03.2011 stimmte das Integrationsamt der Kündigung zu woraufhin der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aussprach. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage – unter anderem mit der Begründung, er habe den Geschäftsführer am ersten Krankheitstag per SMS über die Arbeitsunfähigkeit informiert. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Unbewiesene Krankmeldung per SMS kann Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ersetzen
Das LAG bestätigte die Entscheidung. Laut Arbeitsvertrag müsse eine Erkrankung schon ab dem ersten Krankheitstag durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Diese Klausel im Arbeitsvertrag sei gültig. Der Kläger ist dieser Anzeigepflicht nicht nachgekommen, und hat auch zunächst nicht auf eine entsprechende Abmahnung reagiert. Damit hat er seine arbeitsvertraglichen Anzeige- und Nachweispflichten im Zusammenhang mit seiner Arbeitsunfähigkeit hartnäckig und uneinsichtig verletzt. Soweit der Kläger zweitinstanzlich behauptet, er habe dem Geschäftsführer persönlich am 16.02.2011 per SMS seine Arbeitsunfähigkeit angezeigt, fehlt es an einem zulässigen Beweisantritt. Die hier angebotene eigene Parteivernehmung ist kein taugliches Beweisangebot. Dem Arbeitgeber ist daher eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012; Az.: 10 Sa 593/11).
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