Verdacht auf Diebstahl geringwertiger Sachen - Langjähriger Filialleiter kann fristlos gekündigt werden
Filialleiter erhält fristlose Kündigung wegen Verdachts des Diebstahls ohne Abmahnung
Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin Brandenburg hat jetzt die fristlose Kündigung eines Filialleiters im Einzelhandel wegen des Verdachts des Diebstahls bestätigt. Der seit 21 Jahren für den Arbeitgeber tätige Beschäftigte hatte im ersten Fall einen Beutel Streusand aus der Filiale mitgenommen, ohne diesen zu bezahlen. Zwei Tage später verließ er das Einzelhandelsgeschäft mit unbezahlten Waren im Wert von 12,02 €. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos, eine Abmahnung war zuvor nicht erfolgt. Eine Kündigungsschutzklage des Filialleiters scheiterte vor dem Arbeitsgericht.
Betriebszugehörigkeit ist ebenso unbeachtlich wie der Wert der Sachen
Das LArbG teilte diese Auffassung. Der Filialleiter stehe im dringenden Verdacht, sich widerrechtlich Sachen des Arbeitgebers angeeignet zu haben. Er habe damit das während seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit aufgebaute Vertrauen in seine Rechtschaffenheit endgültig zerstört. Man könne daher dem Arbeitgeber nicht zumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass der Gekündigte einen für den Verdacht wesentlichen Umstand zunächst geleugnet habe. Dass der Wert der betreffenden Waren gering gewesen ist, ist hier unbeachtlich (LArbG, Urteil vom 10.02.2012; Az.: 6 Sa 1845/11).
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