Lohnnachzahlung auf einen Schlag – Arbeitgeber muss für Steuerprogression nur bei Verschulden haften
Arbeitgeber zahlt einbehaltenen Lohn in einem Betrag zurück
Laut einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz muss der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Schadensersatz leisten, wenn der Mitarbeiter wegen einer Nachzahlung zuvor rechtmäßig einbehaltenen Lohns höhere Steuern zahlen muss. Im Ausgangsfall hatte der beklagte Arbeitgeber dem Mitarbeiter wegen Krankheit gekündigt. Das Landesarbeitsgericht hatte die diesbezügliche Kündigung im Berufungsverfahren dann für unwirksam erklärt. Der Arbeitgeber musste daraufhin den 19 Monate lang einbehaltenen Lohn zurück zahlen. Aufgrund der Steuerprogression entstanden dem Kläger daher zusätzlicher Steueraufwand in Höhe von 4.700 €, als wenn ihm der Lohn monatlich ausgezahlt worden wäre. Der Arbeitnehmer machte diese steuerliche Mehrbelastung vor Gericht als Schadensersatz geltend.
Schadenersatz nur bei Verschulden des Arbeitgebers
Das Landesarbeitsgericht wies – ebenso wie die Vorinstanz - die Klage ab, für einen Schadensersatzanspruch fehle die rechtliche Grundlage. Der Arbeitgeber habe hier den Lohn in einem Betrag auszahlen dürfen. Eine Schadensersatzpflicht treffe den Arbeitgeber nur, wenn er den Steuerschaden auch verschuldet habe. Ein Schadensersatzanspruch bestehe aber nicht, weil der Arbeitgeber hier die Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe. Zwar sei nach der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die seinerzeitige Kündigung zu Unrecht erfolgt. Zu vertreten habe der Arbeitgeber dies aber nur dann, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Kündigung unwirksam war. Der entsprechende Rechtsirrtum sei entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft gewesen sei und der Schuldner sie sorgfältig geprüft habe. Die Kündigung habe sich auch im seinerzeitigen Berufungsverfahren erst nach Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens als unwirksam erwiesen. Die Einholung eines solchen Gutachtens sei der Beklagten vor Ausspruch der Kündigung nicht möglich gewesen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2011; Az.: 9 Sa 155/11).
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