Arbeitnehmer kann nicht für Diebstahl im Ladengeschäft verantwortlich gemacht werden
Arbeitgeber hält Lohn und Provision wegen Diebstahls zurück
Das Arbeitsgericht Oberhausen hat jetzt über den Schadenersatzanspruch eines Arbeitgebers gegen einen Mitarbeiter wegen eines fremden Diebstahls entscheiden müssen. Die Parteien streiten über die Zahlung von restlichem Gehalt aus ihrem beendeten Arbeitsverhältnis sowie über die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für 12 gestohlene hochwertige Mobiltelefone Schadenersatz in Höhe von 6040,- € zu leisten. Der Kläger, der ausgebildeter Einzelhandelskaufmann ist, war in der Zeit vom 01.03.2011 bis zum 28.05.2011 als technischer Verkaufsberater mit einem Gehalt in Höhe von 1.200,- € brutto bei 40 Stunden Wochenarbeitszeit beschäftigt. Zusätzlich erhielt er noch Provisionen. Diese beliefen sich für die Monate April und Mai 2011 auf einen Betrag in Höhe von 236,30 €. Der Beklagte betreibt in einem Einkaufszentrum ein Ladengeschäft. Am 05.05.2011 wurden gegen 19.30 Uhr 12 hochwertige Mobiltelefone aus dem hinter dem Ladengeschäft befindlichen Lager entwendet. Diese mache nach den Angaben des Beklagten einen Wert in Höhe von 6.040,- € aus. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Verkaufsgespräch. Der Beklagte zahlte weder den Lohn für den Monat Mai 2011 noch die Provisionen. Im Wege der Widerklage begehrte er die Zahlung des Betrages für die entwendeten Mobiltelefone.
Kein Schadenersatz bei leichtester Fahrlässigkeit wegen eingeschränkter Arbeitnehmerhaftung
Das ArG hat den Zahlungsanträgen des Klägers entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Der beklagte Arbeitgeber durfte nicht gegen die Lohnansprüche des Klägers aufrechnen. Einen Schadenersatzanspruch hat es verneint, weil dem Kläger nur leichteste Fahrlässigkeit anzulasten sei. Im Rahmen der Grundsätze der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht für diesen Grad der Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht (ArbG Oberhausen. Urteil vom 24.11.2011; Az.: 2 Ca 1013/11).
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