BAG lehnt mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit ab
Arbeitnehmer will zweimalige Pflegezeit für wenige Tage
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate. Am 12.02.2009 teilte der Kläger der beklagten Arbeitgeberin mit, er werde im Zeitraum vom 15. bis 19.06.2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit in häuslicher Umgebung pflegen. Dem stimmte die Beklagte zu. Mit Schreiben vom 09.06.2009 zeigte der Kläger an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29.12.2009 pflegen. Die Beklagte widersprach dem. Der Kläger sei nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Kläger begehrt gerichtlich die Feststellung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht.
Pflegezeit kann nur einmal geltend gemacht werden
Die Klage war vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) - wie schon in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. § 3 Abs. 1 PflegeZG gebe dem Arbeitnehmer zwar ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht aber erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet (BAG, Urteil vom 15.11.2011; Az.: 9 AZR 348/10).
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