Verlängerung der Elternzeit – Ablehnung des Arbeitgebers unterliegt billigem Ermessen
Arbeitgeber verweigert Verlängerung der Elternzeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste jetzt darüber befinden, unter welchen Umständen der Arbeitnehmer die Zustimmung zu einer Verlängerung der Elternzeit verweigern darf. Die Klägerin war im Ausgangsfall seit 2005 bei der Beklagten als Arbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am 3. Januar 2008 gebar sie ihr fünftes Kind und nahm deshalb bis 2. Januar 2009 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 bat sie die Beklagte erfolglos, der Verlängerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Sie berief sich auf ihren Gesundheitszustand. Nachdem die Klägerin ab dem 5. Januar 2009 ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erteilte ihr die Beklagte eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit zuzustimmen und die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber dürfe die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verweigern. Die Beklagte habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, da die Klägerin unentschuldigt der Arbeit fern geblieben sei.
Ablehnung unterliegt billigem Ermessen
Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG Erfolg und führt zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht noch tatsächliche Feststellungen zu treffen. Es wird dann erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist (BAG, Urteil vom 18.10.2011; Az.: 9 AZR 315/10).
Für weitergehede Informationen lesen Sie auch unseren Artikel: Keine Elternzeit-Verlängerung ohne Zustimmung des Arbeitgebers nach billigem Ermessen.
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