Fristlose Kündigung gekippt - Private Internetnutzung von einer Stunde ist nicht exzessiv
Schulhausmeister surft während der Arbeitszeit
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat vorgestern entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein öffentlicher Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung ein Personalratsmitglied wegen verbotener privater Internetnutzung fristlos kündigen darf. Im Ausgangsfall ging es um einen zur Hälfte für die Personalratstätigkeit freigestellten Schulhausmeister, dem wegen umfangreicher verbotener privater Internetnutzung des in der Hausmeisterloge aufgestellten Computers fristlos gekündigt werden sollte. Der Personalrat hatte die Zustimmung verweigert, das Verwaltungsgericht hat sie ersetzt.
Abmahnung reicht als Reaktion aus
Dieses lehnte jetzt wiederum das OVG ab. Es vertritt die Auffassung, dass eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung unter Heranziehung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei einer exzessiven bzw. ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zwar grundsätzlich möglich sei. Eine solche ließ sich aber in dem zu entscheidenden Einzelfall, bei dem es in einem Überprüfungszeitraum von sieben Wochen an insgesamt zwölf Tagen mit durchschnittlich einer Stunde täglich zu Auffälligkeiten gekommen war, allerdings nicht feststellen. Der private oder dienstliche Charakter der aufgerufenen Seiten sei zum einen fragwürdig; zum anderen läge die vorgeworfene Nutzung auch teilweise außerhalb der Arbeitszeit. Der Schulhausmeister sei außerdem seit vielen Jahren bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass sein dienstliches Verhalten formell beanstandet worden sei. Eine Abmahnung hätte hier als Reaktion des Arbeitgebers ausgereicht – eine fristlose Kündigung sei hier ein zu „scharfes Schwert“ (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.09.2011; Az.: 18 LP 15/10).
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