Videoüberwachung in der Spielbank – LArbG kassiert Spruch der Einigungsstelle
Widerspruch zwischen Überwachung und Arbeitnehmerrechten
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat jetzt den Spruch einer Einigungsstelle zur Videoüberwachung bei einer Spielbank für unwirksam erklärt. § 10a Spielbankengesetz Berlin verlangt von Spielbankunternehmen, visuelle Überwachungsmaßnahmen durch laufende videotechnische Aufzeichnungen und Speicherung des Geschehens in den Spielsälen, an den Spieltischen und Spielautomaten, im Kassenbereich und in den Zählräumen durchzuführen. Die beteiligten Personen müssen dabei grundsätzlich erkennbar sein. Die Einführung und Anwendung derartiger technischer Überwachungseinrichtungen unterliegt zudem nach § 87 BetrVG der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet eine betriebliche Einigungsstelle unter Vorsitz eines unabhängigen Vorsitzenden. Im vorliegenden Fall hatte die Einigungsstelle festgelegt, dass der Arbeitgeber nur eine Live-Betrachtung vornehmen und die Aufzeichnungen in Bezug auf einen Arbeitnehmer nur dann auswerten darf, wenn gegen diesen bereits der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung besteht.
Betriebliche Regelung darf nicht gegen Absicht des Gesetzgebers verstoßen
Mit dieser Regelung hat die Einigungsstelle nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten. Der Gesetzgeber habe durch die vorgesehene Videoüberwachung sicherstellen wollen, dass der Spielbetrieb durchgängig kontrolliert werden könne. Eine betriebliche Regelung, die eine Live-Betrachtung und Auswertung der Aufnahmen nur im Ausnahmefall zulasse, widerspreche dieser Absicht des Gesetzgebers in unzulässiger Weise; sie sei deshalb unwirksam (LArbG Berlin, Beschluss vom 09.09.2011; Az.: 6 TaBV 851/11).
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