Unternehmensfortführung bei Zwangsverwaltung des Grundstücks kann Betriebsübergang sein
Zwangsverwalter verweigert gekündigter Hausdame neuen Arbeitsvertrag
Wenn der Zwangsverwalter eines Grundstücks den Pachtvertrag über ein auf dem Grundstück betriebenes Hotel kündigt und den Hotelbetrieb selbst weiterführt, handelt es sich nach gestriger Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) um einen Betriebsübergang. Im Ausgangsfall hatte die in einem von der H. GmbH betriebenen Hotel beschäftigte Hausdame geklagt. Die H. GmbH hatte das Hotel von der Grundstückseigentümerin, der I. GmbH, gepachtet. Aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die I. GmbH wurde der Beklagte durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover zum Zwangsverwalter des Grundstücks bestellt. Nachdem er wegen Pachtzinsrückständen den Pachtvertrag mit der H. GmbH gekündigt und die Zwangsräumung gegen diese durchgeführt hatte, führte der Verwalte den Hotelbetrieb selbst weiter. Zu diesem Zwecke schloss er mit allen Mitarbeitern außer der Klägerin neue Arbeitsverträge. Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der H. GmbH auf den Beklagten übergegangen ist. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Fortführung ist Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft
Mit ihrer Revision hatte die Klägerin vor dem BAG Erfolg. Ein Betriebsübergang von dem früheren Pächter des Hotels auf den Zwangsverwalter, der den Hotelbetrieb fortführt, scheitert nicht daran, dass die Zwangsverwaltung und die Bestellung des Zwangsverwalters durch einen Beschluss des Amtsgerichts angeordnet und das Betreiben des Hotels durch den Zwangsverwalter vom Vollstreckungsgericht genehmigt worden war. Die Kündigung des Pachtvertrags mit dem früheren Pächter und die sich daran anschließende Fortführung des Hotelbetriebs durch den Zwangsverwalter ist ein Betriebsübergang des Hotelbetriebs „durch Rechtsgeschäft“ im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG, Urteil vom 18.08.2011; Az.: 8 AZR 230/10).
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