Kündigungsschreiben an Arbeitnehmer kann auch Ehemann übergeben werden
Kündigungsschreiben an Arbeitnehmer kann auch Ehemann übergeben werden
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat gestern entschieden, dass ein Kündigungsschreiben an Arbeitnehmer auch an den Ehemann der Gekündigten außerhalb der Wohnung übergeben werden darf. Konkret ging es um den Zugang des Kündigungsschreibens an den Arbeitnehmer, nach dem die Kündigungsfristen berechnet werden. Eine seit fünf Jahren beschäftigte Assistentin hatte am 31.01.2008 nach einem Streit mit Ihrem Arbeitgeber ihren Arbeitsplatz verlassen. Mit einem Schreiben vom selben Tag sprach dieser die ordentliche Kündigung zum 29.02.2008 aus. Das Kündigungsschreiben ließ sie durch einen Boten dem Ehemann der späteren Klägerin überbringen, dem das Schreiben am Nachmittag des 31.01.2008 an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben wurde. Der Ehemann ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 01.02.2008 an die Frau weiter. Mit ihrer Klage wollte die Klägerin festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit dem 29.02., sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende mit dem 31.03.2008 beendet worden ist. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab.
Beim Kündigungsschreiben entscheidet der Zugang über Kündigungsfrist
Dies tat auch das BAG. Da der Zugang des Kündigungsschreibens vom 31.01.2008 an die Klägerin noch am selben Tag erfolgte, sei das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zum 29.02. beendet worden. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird als Willenserklärung unter Abwesenden erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist. Der Kündigende trägt dabei das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Kündigungserklärung. Die Kündigung ist erst dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, ist diese nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote anzusehen. Dies ist in der Regel bei Ehegatten der Fall. Die Kündigungserklärung des Arbeitgebers geht dem Arbeitnehmer allerdings nicht bereits mit der Übermittlung an den Empfangsboten zu, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist. Nach der Verkehrsanschauung war der Ehemann bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag Empfangsbote. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben dem Ehemann an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt und damit außer halb der Wohnung übergeben wurde. Entscheidend ist, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens noch am 31.01. 2008 zu rechnen war (BAG, Urteil vom 09.10. 2011; Az.: 6 AZR 687/09)
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