Sozialplan darf Abfindung bei befristeter Erwerbsminderungsrente ausschließen
Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen laut gestriger Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Sozialplan vereinbaren, dass solche Arbeitnehmer bei der betriebsbedingten Kündigung keine Abfindung erhalten, die wegen einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind. Im Ausgangsfall hatten die Betriebsparteien im Sozialplan vereinbart, dass Arbeitnehmer von Leistungen ausgeschlossen sind, die wegen einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und bei denen damit zu rechnen ist, dass die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit auf Dauer fortbesteht oder zumindest in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann. Davon sei auszugehen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Jahren oder eine Bewilligung von voller Erwerbsminderungsrente für mehr als drei Jahre vorliegt. Der zum 31.07.2008 betriebsbedingt gekündigte Kläger war seit Dezember 2001 infolge eines Wegeunfalls ununterbrochen erkrankt. Seit 2003 bezog er eine zunächst bis zum 2007 befristete Erwerbsminderungsrente. Diese wurde ohne Unterbrechung bis zum 30.06.2009 verlängert. Seitdem bezieht er eine unbefristete Rente.
Die auf die Zahlung einer Sozialplanabfindung von 220.000 € gerichtete Klage blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Durch den Sozialplan werden erwerbsgeminderte Arbeitnehmer nicht unmittelbar wegen ihrer Behinderung benachteiligt. Diese befinden sich nicht in einer vergleichbaren Lage mit den vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmern. Anders als diese erleiden die von Sozialplanleistungen ausgeschlossenen Erwerbsgeminderten typischerweise durch den Arbeitsplatzverlust keine weiteren wirtschaftlichen Nachteile. In Bezug auf diese Personengruppe können die Betriebsparteien typisierend davon ausgehen, dass sie auch zukünftig nicht in der Lage sein wird, durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft Arbeitsentgelt zu erzielen (BAG, Urteil vom 07.06.2011; Az.: 1 AZR 34/10).
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