Land muss Justizangestellte trotz Verletzung von Dienstgeheimnissen weiterbeschäftigen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat jetzt die Kündigung einer Justizangestellten für unwirksam erklärt. Die Arbeitnehmerin wurde vom Land Brandenburg als Justizangestellte im Amtsgericht beschäftigt und war dort u. a. für die Bearbeitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zuständig. Sie teilte im Jahr 2007 der Mutter eines Betroffenen, die ebenfalls im Amtsgericht tätig war, den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses mit. Das beklagte Land erteilte der Arbeitnehmerin wegen dieses Verhaltens 2008 eine Abmahnung und setzte das Arbeitsverhältnis fort. Die Frau wurde in einem nachfolgend eingeleiteten Strafverfahren wegen des genannten Verhaltens gemäß § 353 b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; die Verurteilung ist noch nicht rechtskräftig. Das beklagte Land kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.
Das LAG hält die Kündigungen für unwirksam. Das Verhalten der Arbeitnehmerin hätte das beklagte Land zwar berechtigt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Das beklagte Land habe jedoch auf das Kündigungsrecht verzichtet, indem es eine strafbare Verletzung des Dienstgeheimnisses lediglich abmahnte. Neue Tatsachen, die die Kündigungen stützen könnten, hätten nicht vorgelegen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2011; Az.: 25 Sa 2684/10).
- Kommentieren
- 2794 Aufrufe