Abgeblitzt – Schule muss für Lehrer kein Arbeitszimmer anmieten
Ein Lehrer kann laut gestriger Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht verlangen, dass die Schule für ihn sein häusliches Arbeitszimmer anmietet. Der Mann unterrichtet mit einem 26,5 Stundenkontingent an einer Gesamtschule. Er bereitet den Unterricht zu Hause in einem von ihm eingerichteten Arbeitszimmer vor und nach. Die für das Arbeitszimmer aufgewendeten Kosten konnte er bis zum 31.12.2006 steuerlich geltend machen. Er nahm die Einschränkungen, die das Steueränderungsgesetz 2007 für die steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern vorsah, zum Anlass, von seinem Arbeitgeber zu verlangen, ihm ein dienstliches Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise schlug er vor, sein Dienstherr möge das häusliche Arbeitszimmer zur ortsüblichen Miete anmieten und ihm zur Nutzung überlassen. Mit der Klage hat er seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Aufwendungsersatz für die Nutzung des Arbeitszimmers sowie dessen Ausstattung (Computer, Regale etc.) in Anspruch genommen.
Die Klage hatte vor dem BGH - ebenso wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB – wonach Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen sind – hat der Senat abgelehnt. Haben die Parteien von einer Regelung des Aufwendungsersatzes nicht versehentlich, sondern bewusst abgesehen, fehlt es an der unbewussten Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift. Das beklagte Land hat dem Kläger anstelle eines Aufwendungsersatzanspruchs das Recht eingeräumt, weitgehend frei darüber zu entscheiden, an welchem Ort und zu welcher Zeit er den Unterricht vor- und nachbereitet. Es bleibe dem Kläger auf Grund des Steuerjahresgesetzes 2010 aber unbenommen, die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, wenn ihm ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (BAG, Urteil vom 12.04.2011; Az.: 9 AZR 14/10).
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