Vergleich geschlossen: Gerichtsvollzieher muss bei Rockerclub Bandidos austreten
Beim Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen wurde jetzt ein Verfahren, in dem sich ein Gerichtsvollzieher gegen die wegen seiner langjährigen Mitgliedschaft in dem Motorradclub „Bandidos“ vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm „bis auf Weiteres“ verfügte Entbindung von den Aufgaben eines Gerichtsvollziehers und Übertragung von Aufgaben im gerichtlichen Innendienst wehrte, durch einen Vergleich gütlich beigelegt. Vorausgegangen war dem Rechtsstreit ein vom Kläger beantragtes vorläufiges Rechtsschutzverfahren um die sofortige Vollziehbarkeit der streitigen Abordnung. Während das VG Gelsenkirchen zugunsten des Klägers die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und damit ein Vollzugsverbot ausgesprochen hatte , bestätigte das OVG Münster im Rechtsmittelverfahren die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abordnung (Beschluss vom 28.10.2010; Az.: 1 B 887/10).
Nach dem geschlossenen Vergleich, in dem die Beteiligten ihre unterschiedlichen Rechtsauffassungen beibehalten haben, wird der Kläger wieder als Gerichtsvollzieher im Bezirk des Amtsgerichts Essen eingesetzt. Im Gegenzug dazu ist er u.a. aus dem Motorradclub „Bandidos“ ausgetreten. Er wird nicht mehr an den Gemeinschaftsaktivitäten des Motorradclubs teilnehmen und alles unterlassen, was den äußeren Anschein seiner Zugehörigkeit zu den „Bandidos“ erweckt. Das Eigentum an dem Haus in Duisburg, in dem der Motorradclub eine Geschäftsstelle unterhält, hat der Kläger aufgegeben (VG Gelsenkirchen, Vergleich vom 08.04.2011; Az.: 12 K 1883/10).
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