Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld – Lohnrisiko liegt bei Leiharbeitsfirma
Arbeitnehmer haben in der Regel Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei erheblichem Arbeitsausfall. Dies gilt nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) aber nicht, wenn der Ausfall branchenüblich und damit vermeidbar sei. Im Ausgangsfall hatte ein Leiharbeitsunternehmen im Juni 2003 Kurzarbeitergeld für 100 Arbeitnehmer, die in einem Automobilkonzern eingesetzt wurden, beantragt. Es sei eine Woche in der betreffenden Konzernabteilung nicht gearbeitet worden, weil streikbedingt benötigte Produktionsteile nicht verfügbar gewesen seien. Das Leiharbeitsunternehmen habe zudem mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit geschlossen. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass es für die Arbeitnehmer zu keinem Lohnausfall gekommen sei, da diese auch bei Nichtbeschäftigung einen Entgeltanspruch gegenüber dem Leiharbeitsunternehmen hätten. Zudem gehöre es zum allgemeinen Wirtschaftsrisiko eines Verleihunternehmens, das Lohnrisiko bei Arbeitsausfällen zu tragen. Im Klageverfahren verwies das Leiharbeitsunternehmen darauf, dass die Leiharbeitnehmer wie die Stammbelegschaft in die Betriebsabläufe integriert seien. Ein kurzfristiger Einsatz in einem anderen Unternehmen sei daher weder gewollt, noch durchführbar gewesen.
Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur für Arbeit Recht. Die Leiharbeitnehmer hätten auch dann Anspruch auf Lohn, wenn ihr Arbeitgeber sie nicht einsetzen kann. Ein Arbeitsausfall sei für den Verleiher daher branchenüblich und könne nicht durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden. Könne der Verleiher seine Leiharbeitnehmer bei Arbeitsausfall nicht in einem anderen Entleihbetrieb einsetzen, weil sie in die Produktion wie eine „zweite Belegschaft“ eingegliedert seien, erhöhe sich zwar das Beschäftigungsrisiko für das Leiharbeitsunternehmen. Eine Risikoverlagerung zu Lasten der Leiharbeitnehmer oder der Allgemeinheit in Form von Kurzarbeitergeld rechtfertige das jedoch nicht. Nichts anderes gelte, wenn der Arbeitsausfall auf einer mittelbaren Streikfolge beruhe (LSG Hessen, Urteil vom 18.03.2011; Az.: 7 AL 21/08).
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