Betriebserwerber haftet nicht für Sozialversicherungsbeiträge des ehemaligen Inhabers
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat jetzt geklärt, ob der Betriebserwerber für Sozialversicherungsbeitragsnachforderungen aus einer Betriebsprüfung haften muss, wenn die Beiträge aus Beschäftigungsverhältnissen vor Betriebsübergang stammen. Im Ausgangsfall hatte die Rentenversicherung dem vierjährigen Turnus entsprechend ein Zeitarbeitsunternehmen geprüft und die beitragsfreie Behandlung von Aufwendungen beanstandet. In der Nachforderungssumme von 1,7 Millionen € waren rund 950.000 € enthalten, die Beschäftigungen vor einem Betriebsübergang entstammten. Dagegen hatte sich der Betriebserwerber (unter anderem) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt.
Das LSG gab dem Betriebserwerber Recht. Die Nachforderung betreffe Beiträge und Umlagen, die der abgebende Arbeitgeber schulde - und nur dieser. Die Regelungen des Betriebsüberganges nach § 613a BGB seien dem Sonderprivatrecht der Arbeitsverhältnisse zuzuordnen und erfassten Beitragspflichten nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch nicht. Die Münchner Richter haben wegen der Einstweiligkeit des Verfahrens und wegen der Besonderheit eines Betriebsübergangs durch konzerninterne Betriebspacht auch darauf hingewiesen, dass die lediglich summarische Überprüfung keinen Hinweis auf eine Konzernhaftung ergeben hatte (Bayerisches LSG, Beschluss vom 28.01.2011; Az.: L 5 R 848/10 B ER).
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