7.000 € - Beschäftigte erhält Entschädigung wegen permanenter Videoüberwachung
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat laut gestriger Veröffentlichung einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000 € verurteilt, weil er eine Mitarbeiterin seit Juni 2008 an ihrem Arbeitsplatz permanent mit einer Videokamera überwachte. Der Arbeitgeber hatte gegenüber der Eingangstür ihres Büros eine Videokamera angebracht, die nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern im Vordergrund auch auf den Arbeitsplatz der Klägerin gerichtet war. Mit der im Oktober 2008 eingegangenen Klage machte die Mitarbeiterin Schadensersatzansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung geltend. Das Arbeitsgericht verurteilte ihn zur Zahlung einer Entschädigung von 15.000 €.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte nur zum Teil Erfolg. Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht ließen die Einwendungen des Arbeitgebers gelten. Dieser hatte vorgetragen, dass die Kamera nicht ständig in Funktion gewesen und nur zur Sicherheit der Mitarbeiter angebracht worden sei, weil es in der Vergangenheit schon zu Übergriffen auf Mitarbeiter gekommen sei. Die Richter meinten, dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin dennoch unverhältnismäßig sei. Eine Ausrichtung der Kamera nur auf den Eingangsbereich des Büros wäre möglich gewesen. Es sei auch unerheblich, dass die Kamera nicht ständig in Funktion war. Allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera tatsächlich aufzeichne oder nicht, habe die Mitarbeiterin einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck ausgesetzt, den sie nicht hinnehmen musste, nachdem sie sich bereits früh gegen die Installation der Videokamera gewandt hatte. Es handele sich um eine schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts, die nach Abwägung aller Umstände die Verurteilung zu einer Entschädigung von 7.000 € rechtfertige (Hessisches LAG, Urteil vom 25.10.2010; Az.: 7 Sa 1586/09).
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