Beinbruch auf betrieblicher Weihnachtsfeier ist Arbeitsunfall
Ein Beinbruch im Bowlingcenter ist laut Sozialgericht (SG) Berlin als Arbeitsunfall von der Unfallversicherung gedeckt, wenn sich der Unfall auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier ereignet.
Der Fall
Ein Team von Mitarbeitern des Jobcenters Lichtenberg hatte sich zur Weihnachtsfeier in einem Bowlingcenter getroffen. 17 von 20 Kollegen machten mit, die Teamleiterin fiel wegen Erkrankung ihres Kindes überraschend aus. Als die Gruppe von der Bowlingbahn ins Restaurant wechseln wollte, stolperte die damals 55 jährige Klägerin über eine Stufe und brach sich das linke Bein. Sie war monatelang krankgeschrieben und musste 3 Wochen zur Kur. Von der zuständigen Unfallkasse Berlin begehrte die Klägerin die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Die Unfallkasse lehnte ab. Es sei keine offizielle Weihnachtsfeier der Behörde gewesen, sondern nur die private, selbst organisierte Veranstaltung eines kleinen Teams. Zudem habe die Feier außerhalb der Dienstzeit stattgefunden.
Das Urteil
Das SG wies diese Auffassung zurück – es handele sich um einen Arbeitsunfall. Dazu zählten alle Unfälle, die der versicherten Arbeit zuzurechnen sind, im Unterschied zu Unfällen im privaten Bereich. Unfälle im Zusammenhang mit Betriebsfeiern oder Betriebsausflügen sind versichert, wenn es sich um eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ handelt. Das Gericht hatte dazu die damalige Teamleiterin befragt, die die vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine Betriebsfeier bestätigte:
- Die Feier sollte die Betriebsverbundenheit unter Kollegen und mit den Chefs fördern,
- Der Chef billigte und förderte die Feier, übernimmt z. B. die Organisation. Er oder sein Vertreter machen selbst mit (oder hatten dies – wie hier – zumindest fest vor).
- Alle Betriebsangehörigen (bei großen Betrieben – wie hier - wenigstens alle einer Abteilung) können teilnehmen, nicht nur einige ausgewählte.
(SG Berlin, Urteil vom 16.12 2010; Az.: S 163 U 562/09)
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