BAG hält Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente für wirksam
Das Bundesarbeitsgericht musste jetzt in mehreren Verfahren eine betriebliche Versorgungsordnung auslegen, die eine Anrechnung der Hälfte der gesetzlichen Rente auf das betriebliche Ruhegeld vorsieht. In der entsprechenden Klausel steht, dass „eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die auf Grund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, durch das Unternehmen nicht ausgeglichen wird und daher voll zu Lasten des Mitarbeiters geht“. Die Erfurter Richter entschieden, dass der Arbeitgeber bei der Berechnung der Betriebsrente die abschlagsfreie gesetzliche Rente zugrunde legen kann, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er die Rente erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren in Anspruch genommen hätte.
Im Ausgangsfall schied der Kläger mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er hat daher laut der Versorgungsordnung Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Er erhält seit Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezogene gesetzliche Altersrente aufgrund vorangegangener Arbeitslosigkeit in Höhe von 1.218,88 € monatlich. Bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres hätte seine Rente 1.486,44 € betragen. Die Beklagte hat die Hälfte des letztgenannten Betrages auf die Betriebsrente des Klägers angerechnet. Hiergegen klagte der Rentner und meinte, der Arbeitgeber sei lediglich berechtigt, die Hälfte der ihm tatsächlich gezahlten Rente anzurechnen. Seine Klage hatte – anders als zuvor beim Landesarbeitsgericht – keinen Erfolg. Nach den entsprechenden Regelungen der Versorgungsordnung sei der Arbeitgeber berechtigt, die Hälfte der ungekürzten gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente des Klägers anzurechnen (BAG, Urteil vom 30.11.2010; Az.: 3 AZR 747/08).
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