Gericht hebt Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags für das Gaststättengewerbe in NRW auf
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat jetzt der Feststellungsklage eines Pizzalieferdienstes entsprochen und festgestellt, dass die Allgemeinverbindlichkeit des Entgelttarifvertrags für das Gaststätten- und Hotelgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2008 rechtswidrig ist. Laut Tarifvertragsgesetz (TVG) kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für allgemeinverbindlich erklären, wenn u. a. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das hier beklagte nordrhein-westfälische Arbeitsministerium nicht zur Überzeugung des Gerichtes darlegen können. Nach den für das Jahr 2008 verfügbaren Zahlen aus dem statistischen Jahrbuch 2009 ergibt sich im Ergebnis eine Zahl von 243.319 der vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer, der eine Zahl von 121.288 bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmern und damit im Ergebnis von weniger als 50 % gegenüber steht (VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2010; Az.: 3 K 8653/08).
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