Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebs kann erneute Probezeit verhängt werden
Wechselt ein Auszubildender den Ausbildungsbetrieb, darf der neue Arbeitgeber laut Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein erneut eine Probezeit vereinbaren. Im Ausgangsfall hatte ein Lehrling den Ausbildungsbetrieb gewechselt, nachdem der erste Arbeitgeber nach einem Jahr wegen Arbeitsmangels für Tischler nicht fortgeführt hatte. Im Betrieb des neuen Arbeitgebers sollte er das letzte Lehrjahr der verkürzten Ausbildung mit einer Probezeit von vier Monaten ableisten. Während der Probezeit kündigte der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis. Der Azubi hielt die Kündigung für unwirksam. Die Ausbildung sei immer noch gültig, die Dauer der Probezeit unverhältnismäßig.
Das LAG hält die Kündigung für dagegen wirksam. Die Ausbildung sei beim ersten Betrieb eben nicht fortgesetzt worden, es sei stattdessen ein neues Ausbildungsverhältnis begonnen worden. Entscheidend sei der Wechsel des Ausbildungsbetriebs. Die Verkürzung der Ausbildungszeit und die Tatsache, dass der Azubi nur das letzte Lehrjahr im neuen Betrieb verbringen sollte, sei unerheblich. Die Anerkennung eines vorangegangenen Ausbildungsjahres bei einem anderen Ausbilder hindere den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, erneut eine Probezeit zu vereinbaren. Sinn und Zweck einer Probezeit sei es, den neuen Mitarbeiter zu testen. Die viermonatige Probezeit ist nicht unverhältnismäßig, sie entspricht der gesetzlichen Vorgabe des BBiG (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.08.2010; Az.: 4 Sa 120/10).
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