Betriebsrentenkürzung: Ausgangsrente muss bei Bindung an die Entgeltentwicklung aktiver Beschäftigter unberührt bleiben
Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt ein Urteil zur Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung über das Ruhegeld ehemaliger Beschäftigter eines öffentlichen Nahverkehrsunternehmens gesprochen. Die Vereinbarung beinhaltet, dass sich das Ruhegeld bei einer Änderung des Einkommens der aktiv Beschäftigten erhöht oder vermindert. Geklagt hatte ein Betriebsrentner, dessen Rente herabgesetzt wurde, weil die Tarifentgelte der aktiv Beschäftigten entsprechend einer Verkürzung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit um 6,41 % gesenkt worden waren.
Seine Revision war erfolgreich. Die Auslegung ergebe laut BAG, dass die Kürzung auch auch dann gelte, wenn die Verringerung des Arbeitsentgelts der aktiv Beschäftigten auf einer Verkürzung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit beruht. Zweck der Dienstvereinbarung sei es, den Lebensstandard der Betriebsrentner entsprechend dem Verdienstniveau und dem Lebensstandard der Aktiven zu verändern. Dies entspricht den von Dienststelle und Personalvertretung zu beachtenden Grundsätzen von Recht und Billigkeit, sofern die bei Eintritt des Versorgungsfalles zu zahlende Ausgangsrente davon unberührt bleibe. Soweit die Dienstvereinbarung aber eine Verringerung der bereits erdienten Ausgangsrente ermögliche, sei die Regelung unbillig und deshalb unwirksam. Der Rechtsstreit wird deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da dieses - ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht - die Klage des Rentners abgewiesen hatte ohne zu prüfen, ob die Kürzung auch die Ausgangsrente betrifft (BAG, Urteil vom 26.10.2010; Az.:3 AZR 711/08).
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