Waschmaschine gehoben - Bandscheibenvorfall ist trotzdem kein Arbeitsunfall
Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe musste anlässlich der Beurteilung eines Arbeitsunfalls entscheiden, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Gesundheitsschaden besteht. Im Ausgangsfall hatte sich der Arbeitnehmer beim Abladen einer Waschmaschine einen Bandscheibenvorfall zugezogen. Den Antrag auf Anerkennung als Arbeitsunfall hatte die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) mit der Begründung abgelehnt, dass kein plötzliches, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorliege. Dies sei aber Voraussetzung für ein Anerkenntnis. Im entsprechenden Widerspruchsbescheid führte die BG an, Bandscheibenverletzungen könnten nur dann Unfallfolge sein, wenn begleitende Verletzungen in den betroffenen Segmenten vorlägen. Eine Last von 25 bis 30 Kilogramm sei generell nicht geeignet, eine isolierte Bandscheibenverletzung zu verursachen. Dementsprechend sei der Bandscheibenvorfall nicht durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden, sondern lediglich im Rahmen mehrerer Vorschäden an der Wirbelsäule anlässlich des Anhebens der Waschmaschine aufgetreten. Daher liege kein Arbeitsunfall vor.
Das sah auch das SG so. Entscheidend für eine Anerkennung als Arbeitsunfall sei, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen Handlung und körperlichen Schaden bestehe. Nur wenn im konkreten Fall das Heben der Waschmaschine den Bandscheibenvorfall ausgelöst habe, könne von einem Arbeitsunfall ausgegangen werden. Diese Voraussetzung seien hier aber gerade nicht gegeben. Eine Kausalitätsbeurteilung habe auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeiten von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Hier sei es beim Hebevorgang zwar zu dem akuten Schmerzereignis in Form des Bandscheibenvorfalls gekommen. Dieses Ereignis stelle aber eine sogenannte Gelegenheitsursache im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Es seien nämlich weder eine plötzliche Änderung der Hebesituation, noch eine starke Rotation, noch ein von außen eintretendes Ereignis dokumentiert. Die ärztlichen Befunde zeigten, dass bereits zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens erhebliche degenerative Vorschädigungen vorhanden gewesen sind, die demzufolge ursächlich für den Bandscheibenvorfall waren (SG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2010; Az.: S 4 U 2813/09).
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