Beinbruch des pensionierten Pfarrers in der Kirche ist kein Arbeitsunfall
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt hat jetzt entschieden, dass ein Pfarrer, der sich infolge eines Sturzes während eines Gottesdienstes verletzt hat, nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist. Leistungsträger ist hier die Unfallfürsorge der Kirche. Der heute 76-jährige Kläger war bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1997 als Pfarrer tätig. Seit Beginn des Ruhestandes führte er in seiner früheren Gemeinde gelegentlich vertretungsweise Gottesdienste durch, so auch am Karfreitag des Jahres 2009. Während dieses Gottesdienstes stürzte der Kläger auf der Treppe zur Orgelempore. Er brach sich das linke Bein und musste noch am gleichen Tag operiert werden. Der Unfall wurde der Berufsgenossenschaft angezeigt, die jedoch eine Entschädigung ablehnte. Der Pfarrer habe keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die dagegen gerichtete Klages des Geistlichen wurde abgelehnt. Der Kläger sei nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, da für ihn die Regelungen über die Unfallfürsorge bei Dienstunfällen von Beamten anwendbar sind. Für die Folgen von Dienstunfällen habe der Dienstherr, die Kirche, aufzukommen. Bei dem Sturz in der Kirche handele es sich um einen Dienstunfall im Rahmen des Dienstverhältnisses zwischen dem Kläger und der Kirche. Zwar sei der Kläger seit Beginn seines Ruhestandes zur Ausübung des Pfarramtes nicht mehr verpflichtet, wohl aber berechtigt gewesen. Denn er habe nach dem entsprechenden Kirchengesetz die mit der Ordination erworbenen Rechte durch die Pensionierung nicht verloren. Deshalb bestehe das Dienstverhältnis des Pfarrers – anders als bei pensionierten Beamten – auch nach Beginn des Ruhestandes fort, und zwar auch mit dem dazugehörigen Recht auf Unfallfürsorge durch die Kirche. Eine ehrenamtliche Tätigkeit, die ggf. gesetzlich unfallversichert ist, liegt insofern nicht vor (SG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2010, Az.: S 23 U 250/09).
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