Überstundenvergütung: Pauschale Überstundenabgeltung ist unwirksam
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg ist eine Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam, die besagt, dass das Bruttogehalt auch Überstunden umfasst.
Ein in einer Kanzlei angestellter Rechtsanwalt hatte seinen Arbeitgeber auf Zahlung von 40.000 € wegen Überstunden verklagt. Der Jurist hatte in einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren rund 900 Überstunden angesammelt. Der Arbeitsvertrag enthielt folgende Klausel: "Durch die zu zahlende Bruttovergütung ist eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten.“
Das Gericht erklärte die Klausel für unwirksam und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von rund 30.000 € zuzüglich Zinsen. Die Vertragsklausel sei unklar und verstoße deshalb gegen das Transparenzgebot. In einem vergleichbaren Fall habe das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass es dem Arbeitgeber zumutbar gewesen wäre, die Klausel klarer zu fassen. Er hätte den Anteil des Monatsverdienstes beziffern können, mit dem er die entsprechende Arbeit pauschal abgelten wollte. Zwar habe die Anwaltskanzlei keine Überstunden angeordnet, was grundsätzlich Voraussetzung für die Vergütung sei. Sie habe aber geduldet, dass der Anwalt zahlreiche Überstunden geleistet hat. Hätte der Arbeitgeber dies unterbinden wollen, um keine Zahlungspflicht zu begründen, wäre es notwendig gewesen, ernstgemeinte organisatorische Vorkehrungen dagegen zu treffen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.06.2010, Az.: 15 Sa 166/10).
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