Kündigungserklärung geht mit Einwurf in den Briefkasten zu
Eine schriftliche Kündigungserklärung, die um 10:15 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers geworfen wird, geht diesem noch am selben Tag zu, auch wenn die Post bei ihm üblicherweise schon zwischen 08:00 Uhr und 08:30 Uhr zugestellt wird. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Ein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer während der Probezeit mit Schreiben vom 29.09.2009 zum 13.10.2009. Der Beschäftigte verlangte daraufhin seine vorläufige Weiterbeschäftigung. Er verwies darauf, dass er nicht jederzeit eine Wahrnehmung vom Inhalt seines im Hausflur aufgehängten Briefkastens habe, der von ihm am 30.09.2009 gegen 09:30 Uhr geleert worden sei.
Das Gericht war anderer Meinung und erklärte die ordentliche Kündigung für wirksam. Das Kündigungsschreiben vom 29.09.2009 sei am folgenden Tag um 10:15 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers geworfen worden. Mit dem Einwurf in den Briefkasten sei das Kündigungsschreiben in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt, sodass unter gewöhnlichen Umständen dessen Kenntnisnahme erwartet werden konnte. Auf konkrete örtliche oder persönliche Gegebenheiten des Adressaten komme es nicht an. Deshalb sei es auch nicht entscheidend, wann die Post im Zustellbereich des Arbeitnehmers üblicherweise ausgeliefert werde, zumal es im Falle einer Vertretung des jeweiligen Stammzustellers der verschiedenen Dienstleister wegen Urlaubs oder Krankheit ohnehin zu veränderten Zustellzeiten hätte kommen können. Eine per Boten überbrachte Kündigungserklärung gehe dem Adressaten erst dann am nächsten Tag zu, wenn das Kündigungsschreiben erhebliche Zeit nach der allgemeinen Postzustellung in seinen Briefkasten geworfen werde. Diese reiche jedoch in einer Großstadt bis weit über die Mittagszeit hinaus (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2010, Az.: 6 Sa 747/10).
- Kommentieren
- 3135 Aufrufe