Kündigung wegen verbotenem Internet-Surfen gekippt
Beschäftigte, die am Arbeitsplatz trotz ausdrücklichen Verbotes das Internet privat nutzen, können laut einer gerade bekannt gewordenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz nicht ohne Weiteres ordentlich gekündigt werden. Der Arbeitgeber müsse grundsätzlich nachweisen, dass der Arbeitnehmer außer der reinen Verbotsverletzung eine weitreichende Arbeitspflichtverletzung begehe. Im Ausgangsfall war dem Beschäftigten eines Zeitungsverlags gekündigt worden, nachdem der Arbeitgeber festgestellte hatte, das vom Rechner des Mannes neben anderen privaten Surf-Vorgängen mehrfach das private Online-Konto des Mannes besucht wurde. Das LAG lehnte eine Kündigung ab. Zum einen hätten die Besuche des Kontos immer nur wenige Sekunden gedauert. Diverse andere Vorgänge könnten nicht mehr überprüft werden, ob sie privat oder dienstlich getätigt worden seien. Im Weiteren könnte die private Internetnutzung nicht immer eindeutig dem Gekündigten zugeordnet werden, da im genannten Zeitraum auch mehrere Auszubildende an seinem Rechner gearbeitet hätten. Es sei im Übrigen auch unerheblich, dass der betroffene Mitarbeiter eine Erklärung unterzeichnet hatte, die ihm die nicht-dienstliche Nutzung des Internets am Arbeitsplatz untersagte. Die Richter bemängelten zusätzlich, dass der Arbeitgeber hier vor der Kündigung keine Abmahnung ausgesprochen habe. Bei verhaltensbedingten Kündigungen dürfe dies nur in schweren Fällen entbehrlich sein (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2010; Az.: 6 Sa 682/09).
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