BAG entscheidet über die Weitergeltung tariflicher Regelungen beim Betriebsübergang
Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag, an den nach einem Betriebsübergang Arbeitnehmer und Erwerber gebunden sind, löst laut Bundesarbeitsgericht (BAG) einen lediglich vom Veräußerer vereinbarten Haustarifvertrag ab, an den der Arbeitnehmer gleichfalls gebunden war. Die Rechtsnormen des Haustarifvertrages werden nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen Erwerber und Arbeitnehmer. Im entschiedenen Fall hatte ein Luftsicherheitsassistent, der Gewerkschaftsmitglied war, geklagt. Sein Arbeitsverhältnis ging aufgrund eines Betriebsübergangs auf den Beklagten über. Beim Veräußerer galt für den Kläger sowohl der allgemeinverbindliche Flächentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe als auch kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit ein Haustarifvertrag, der den allgemeinverbindlichen verdrängte. Ein Tarifvertrag zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Beklagten, demzufolge der beim Veräußerer geltende Haustarifvertrag auch bei diesem gelten sollte, kam nicht formwirksam zustande. Dies hatte schon das Landesarbeitsgericht festgestellt. Der Beschäftigte verlangte die Differenz zwischen der Vergütung nach dem - insoweit ungünstigeren - Haustarifvertrag, nach dem die Beklagte das Arbeitsverhältnis abrechnete, und dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag. Die Klage war auch beim BAG Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Die Regelungen des Haustarifvertrages galten bei der Beklagten nicht. Die Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages seien für das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit verbindlich geworden. Dadurch war die ansonsten gesetzlich angeordnete Weitergeltung des Haustarifvertrages der früheren Arbeitgeberin durch die Bestimmung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen (BAG, Urteil vom 07.07.2010; Az.: 4 AZR 1023/08).
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