Arbeitgeber darf Gespräch über Gehaltshöhe nicht per Arbeitsvertrag verbieten
Arbeitgeber dürfen Beschäftigten das innerbetriebliche Gespräch über ihr jeweiliges Gehalt nicht mithilfe sog. Verschwiegenheitsklauseln im Arbeitsvertrag verbieten. Derlei Klauseln sind laut Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern unwirksam, da sie den Arbeitnehmer daran hindern, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich geltend zu machen. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber seinen Beschäftigten abgemahnt, weil dieser sich mit seinem Arbeitskollegen über die Höhe der Bezüge und die damit verbundenen Änderungen im Januar und Februar 2009 unterhalten habe. Im Arbeitsvertrag war eine Klausel vorhanden, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sei, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Betriebsfriedens auch gegenüber anderen Firmenangehörigen. Der Beschäftigte klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das LAG hielt die Abmahnung für nicht gerechtfertigt. Eine Pflichtverletzung des Klägers liege nicht vor. Die Klausel des Anstellungsvertrages sei unwirksam. Sie stelle eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von § 307 BGB dar. Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Arbeitgeber auch bei der Lohngestaltung dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet. Die einzige Möglichkeit, festzustellen, ob er Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich seiner Lohnhöhe hat, ist das Gespräch mit Arbeitskollegen. Könnte man ihm derartige Gespräche wirksam verbieten, hätte der Arbeitnehmer kein Erfolg versprechendes Mittel, Ansprüche wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der Lohngestaltung gerichtlich geltend zu machen. Darüber hinaus wird das Verbot auch gegen die Koalitionsfreiheit verstoßen, da sie auch Mitteilungen über die Lohnhöhe gegenüber einer Gewerkschaft verbietet, deren Mitglied der betroffene Arbeitnehmer sein könnte. Sinnvolle Arbeitskämpfe gegen ein Unternehmen wären so nicht möglich, da die Gewerkschaft die Lohnstruktur nicht in Erfahrung bringen kann (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009; Az.: 2 Sa 237/09).
Weitere Informationen über dieses Urteil erhalten Sie in dem Beitrag Arbeitnehmer dürfen über Gehaltshöhe plaudern.
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