Leistungskürzung durch Pensionskasse – Arbeitgeber muss trotzdem zahlen
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat jetzt entschieden, dass der Arbeitgeber gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern, denen er Altersversorgungen über eine Pensionskasse versprochen hat, dafür einzustehen hat, wenn die Pensionskasse ihre Leistungen herabsetzt. Hier hatte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern arbeitsvertraglich zugesagt hatte, sie bei einer Pensionskasse anzumelden und die Beiträge dafür zu zahlen. Die Pensionskasse zahlte den ausgeschiedenen Mitarbeitern die Pensionen entsprechend den Versicherungsbedingungen. 2003 beschloss die Kasse durch ihre Mitgliederversammlung, die Pensionen dauerhaft jährlich um 1,4 % zu kürzen, da intern ein Fehlbetrag in dreistelliger Millionenhöhe aufgetreten war, der nicht gedeckt werden konnte. Eine Klage der Rentner gegen die Pensionskasse blieb erfolglos. Darauf klagten die Pensionäre gegen ihren früheren Arbeitgeber und verlangten von ihm den Ausgleich der Herabsetzungen. Das LAG gab ihnen Recht. Zwar mag die Pensionskasse berechtigt gewesen sein, gemäß ihrer Satzung Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen. Diese Bestimmung gehöre aber nicht zur Leistungszusage des Arbeitgebers und schränke diese daher nicht ein. Die bei Pensionskassen üblichen Satzungsbestimmungen über Leistungsherabsetzung seien nicht Inhalt des Versorgungsversprechens des Arbeitgebers. Von diesem versicherungsrechtlichen Verhältnis sei die Versorgungszusage des Arbeitgebers zu trennen, deren Inhalt sich aus den Tarifbestimmungen und den allgemeinen Versicherungsbedingungen ergebe. Hier bestehe kein Zweifel, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung einzustehen hat (Hessisches LAG, Urteil vom 03.03.2010; Az.: 8 Sa 187/09 – Revision zugelassen).
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