Scheinselbständigkeit: Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen sind sofort vollziehbar
Werden Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert, sind nach aktueller Entscheidung des Bayerischen Landesozialgerichts (LSG) die entsprechenden Bescheide sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Gegen Beitragsnachforderungen aus einer Betriebsprüfung für - nach Meinung des Rententrägers - nur dem Scheine nach selbständige Pflegekräfte hatte ein Arbeitgeber geklgt. Das Sozialgericht stellte daraufhin die aufschiebende Wirkung dieser Klage fest. Dagegen hatte die Betriebsprüfungsbehörde Beschwerde erhoben. Das Bayerische Landessozialgericht hob die Entscheidung auf. Die Richter sprachen sich damit dagegen aus, das bis 2007 bestehende Privileg ( § 7a SGB IV) der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln für Scheinselbständigkeit gelten zu lassen. Die Sozialversicherungsträger hatten sich bereits früher darauf verständigt, diese Norm ausschließlich auf Anfrageverfahren zu beschränken. Die sofortige Zahlung von Beitragsnachforderungen aus Betriebsprüfungen wird laut Gericht damit zur Regel - und zwar auch für Fälle der Scheinselbständigkeit (Bayerisches LSG Beschluss vom 16. 03. 2010; Az.: L 5 R 21/10 B ER).
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