Trotz Kindesmissbrauchs – Justizvollzugsbeamter hat weiterhin Pensionsanspruch
Sexueller Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten ist laut aktueller Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) grundsätzlich ein besonders schweres Dienstvergehen, das in der Regel die disziplinare Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts) rechtfertigt. Im Ausgangsfall ging es um einen außerhalb des Dienstes begangen Missbrauch durch einen Justizvollzugsbeamten. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung einer Disziplinarmaßnahme sei grundsätzlich die Schwere des Dienstvergehens. Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes verletzt in besonders schwerem Maße dessen Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht. Angesichts dessen kann auch ein außerhalb des Dienstes begangener sexueller Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten das Vertrauen in die Integrität des Beamtentums unzumutbar belasten. Für die Disziplinarmaßnahme im Einzelfall müssen aber die gesetzlichen Bemessungskriterien mit dem ihnen konkret zukommenden Gewicht ermittelt und gewürdigt werden. Das Oberverwaltungsgericht habe in der Vorinstanz zwar ein Dienstvergehen angenommen, das wegen seiner Schwere im Ausgangspunkt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten führen kann. Sein Urteil beruht aber auf einer mangelhaften oder fehlenden Ermittlung und Bewertung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls. Insbesondere ist die Klärung einer möglicherweise erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten unterblieben. Die Sache musste deshalb unter Aufhebung des angegriffenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden (BVerwG Urteil vom 25. 03. 2010; Az.: 2 C 83.08).
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