Scheinarbeitsvertrag begründet keinen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen
Wird ein Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen, so liegt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor und der vermeintliche Arbeitnehmer hat gegen die Krankenkasse keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt hervor.
Nachdem eine Frau von ihrer schweren Krebserkrankung erfahren hatte, schloss sie mit ihrem selbstständig tätigen Ehemann einen Arbeitsvertrag. Dieser sah vor, dass die Frau als leitende Angestellte mit einem hohen Gehalt für ihren Mann tätig werden sollte. Wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit konnte sie jedoch von Anfang an keine Arbeitsleistungen erbringen und erhielt auch nur kurze Zeit ein Gehalt ausgezahlt. Die zuständige Krankenkasse bestätigte zunächst das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Als sie von der schweren Krankheit und der von Anfang an bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Frau erfuhr, nahm sie die Bestätigung wieder zurück.
Nach Ansicht des Gerichts durfte die Krankenkasse die Bestätigung der Sozialversicherungspflicht zurücknehmen. Die Frau habe ein Arbeitsverhältnis arglistig vorgetäuscht. Es sei von Anfang beabsichtigt gewesen, die Tätigkeit nicht aufzunehmen bzw. alsbald wieder aufzugeben. Der Arbeitsvertrag sei nur zu dem Zweck geschlossen worden, der Frau einen Anspruch auf Versicherungsleistungen zu verschaffen. Ein solcher Scheinarbeitsvertrag begründe jedoch keine Sozialversicherungspflicht und berechtige daher auch nicht zur Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2009, Az.: L 10 KR 20/04).
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