Bedrohung und Beleidigung gegenüber Kollegen berechtigen zur fristlosen Kündigung
Wer seine Kollegen bedroht und beleidigt, stört den Betriebsfrieden und riskiert eine fristlose Kündigung. Das gilt umso mehr, wenn ein solches Verhalten vorher bereits einmal abgemahnt worden ist, aber nicht abgestellt wurde. Entsprechendes hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einer gestern veröffentlichten Entscheidung festgestellt. Die klagende Bäckereiverkäuferin war zunächst ca. drei Wochen vor Erhalt der Kündigung vom Arbeitgeber aufgefordert worden, eine bestimmte Auszubildende „vernünftig“ zu behandeln. Eine Woche später wurde sie diesbezüglich zu einem weiteren Personalgespräch gebeten. Daraufhin hatte die Verkäuferin der Auszubildenden vorgeworfen, sie sei schuld an diesem erneuten Gespräch und gestikulierte mit der Hand ganz nah an deren Hals. Tags darauf wurde sie vom Arbeitgeber angewiesen, gegenüber der Auszubildenden einen angemessenen Ton zu wahren sowie Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen. Direkt danach fuhr die Verkäuferin in die Filiale und drohte gegenüber Kollegen: „Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt“. Darauf sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus.
Das war zulässig, entschied das Landesarbeitsgericht. Das von der Klägerin an den Tag gelegte ungezügelte aggressive Verhalten zerstöre den Betriebsfrieden und mache eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich. Da sich die Verkäuferin trotz einer Abmahnung nicht zusammengerissen, sondern ihr beanstandetes Verhalten sofort wiederholt habe, sei die fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses korrekt (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.10.2009; Az.: 3 Sa 224/09).
- 6309 Aufrufe