Rentenanspruch auch für kranke Teilzeitbeschäftigte
Das Sozialgericht (FG) Frankfurt hat gerade festgestellt, dass derjenige, der wegen Krankheit weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann, einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente auch dann besitzt, wenn er zuletzt als Teilzeitkraft beschäftigt war. Im entschiedenen Fall ging es um den Rentenantrag einer medizinisch-technische Assistentin, die in Teilzeit 4 Stunden an 5 Tagen in der Woche beschäftigt war und ihre Arbeit wegen einer betrieblichen Umstrukturierung verloren hatte. Die Rentenversicherung ließ die Klägerin medizinisch begutachten. Hierbei wurde festgestellt, dass sie gesundheitlich nur noch fähig ist, täglich 3 bis weniger als 6 Stunden zu arbeiten. Die Versicherung lehnte daraufhin den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Frau sei in der Lage, ihre zuletzt ausgeübte Teilzeittätigkeit im bisherigen zeitlichen Umfang weiter auszuüben. Daher sei sie in ihrem Leistungsvermögen nicht maßgeblich eingeschränkt.
Das SG Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Nach dem Gesetz hänge der Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nur davon ab, ob ihr Leistungsvermögen weniger als 6 Stunden täglich betrage und ihr kein Teilzeitarbeitsplatz vermittelt worden ist. Demgegenüber sei die Auffassung der Versicherung, die Frau sei nicht erheblich in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, weil sie ihre Teilzeitbeschäftigung noch voll ausüben könne, unzutreffend. Für diese Auffassung finde sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Grundlage. Der Anspruch estehe auch, wenn ein Versicherter noch in Teilzeit beschäftigt, aber ebenfalls krankheitsbedingt nur weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann. In diesem Fall könne eine Rente aber nicht wegen voller, sondern nur wegen teilweiser Erwerbsminderung beansprucht werden (SG Frankfurt, Urteil vom 16.10.2009; Az.: S 6 R 407/08 noch nicht rechtskräftig).
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