Insolvenzverwalter darf im Insolvenzverfahren erworbene Betriebsrentenansprüche abfinden
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat gestern über den Betriebsrentenanspruch im Insolvenzverfahren entschieden. Der Kläger war seit 1987 beim Arbeitgeber beschäftigt. Über dessen Vermögen wurde 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag Ende 2004. Der Betrieb wurde verkauft und befindet sich seitdem in Liquidation. Der Insolvenzverwalter hatte die während des Insolvenzverfahrens erworbene Betriebsrentenanwartschaft des Klägers abgefunden, der ehemalige Mitarbeiter lehnte dies ab. Das Bundesarbeitsgericht hat - wie das Landesarbeitsgericht - die Klage abgewiesen.
Bestehe das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, entstehen nach der Eröffnung weitere Anwartschaften zu Lasten der Masse. Diese können - unabhängig von ihrer Höhe - vom Verwalter durch eine Kapitalleistung abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird Kommt es dagegen zu einem Betriebsübergang, hat der Verwalter dieses Recht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht. In diesem Fall tritt der Erwerber in die Anwartschaften ein (BAG, Urteil vom 22. 12. 2009; Az.: 3 AZR 814/07).
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