Allgemeine Berufung auf Umsatzrückgang reicht nicht für betriebsbedingte Kündigung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland Pfalz hat jetzt die betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Umsatzrückgang gekippt. Der bloße Vortrag, eine eklatante Umsatzeinbuße habe sich unmittelbar zwingend auf die Beschäftigungsmöglichkeiten ausgewirkt, genügt den Anforderungen an eine Darlegung der dringenden betrieblichen Gründe zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung nicht. Reagiere der Arbeitgeber auf außerbetriebliche Faktoren, so muss er die funktionale Beziehung zwischen diesen und dem Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb herstellen. Er muss stets eine geschlossene Kausalkette von unternehmerischen Zielvorgaben über betriebliche Organisationsmaßnahmen bis hin zum konkreten Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit eines Arbeitnehmers darlegen und gegebenenfalls nachweisen. Diese sei im Fall des hier klagenden Energieanlagentechnikers nicht ausreichend geschehen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. 09. 2009; Az.: 6 Sa 196/09).
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