Kein Schmerzensgeld bei zufälliger Verletzung
Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Frankfurt am Main ist ein Arbeitnehmer nicht zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet, wenn er einen Kollegen „zufällig“ verletzt. Beim Beladen eines Flugzeugs erhielt ein Gepäckarbeiter einen heftigen Schlag eines Kollegen in den Genitalbereich. Diesen Vorfall nahm der Arbeitnehmer zum Anlass, von seinem Kollegen Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 1.800 € zu fordern. Er war der Meinung, sein Arbeitskollege habe ihn absichtlich verletzt. Dieser erwiderte, es sei aufgrund der unübersichtlichen räumlichen Situation im Laderaum des Flugzeugs zu einer reflexartigen Handbewegung seinerseits gekommen. Die Verletzung sei also zufällig entstanden. Das Gericht war von dieser Version überzeugt und wies die Klage ab. Verletze ein Arbeitnehmer einen Kollegen unbeabsichtigt aus Zufall, könne darin kein deliktisches Handeln gesehen werden. Deshalb scheide eine Haftung des Verursachers aus (ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2009, Az.: 22 Ca 753/09).
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