Diebstahl von Kleingeld rechtfertigt Entlassung
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern rechtfertigt der Diebstahl von Bargeld die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, auch wenn es sich nur um kleine Beträge handelt. Eine als Hausarbeiterin in einer Berufsschule beschäftigte Frau besaß einen Generalschlüssel für das gesamte Schulgebäude. Die Betreiberin der sich im Gebäude befindlichen Cafeteria stellte fest, dass aus einer aufgestellten Tierspendenkasse Münzgeld verschwunden war. In der Folge legte sie an zwei Tagen vier und drei € in die Spendenkasse. Jeweils am nächsten Morgen war das Geld verschwunden. Bei einem weiteren Versuch mit sechs € erwischte sie die Hausarbeiterin dabei, als diese die sechs Münzen aus der Spendenkasse in der Hand hielt. Die Frau gestand, insgesamt dreimal kleinere Beträge aus der Spendenkasse entnommen zu haben. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber ordentlich. Im Rahmen ihrer Kündigungsschutzklage brachte die Arbeitnehmerin zu ihrer Verteidigung vor, dass es sich nur um geringe Beträge gehandelt habe. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Das berechnende Verhalten der Hausarbeiterin könne nicht als Bagatelle abgetan werden. Sie habe den anvertrauten Generalschlüssel vertragswidrig dazu genutzt, um sich Zugang zur Cafeteria zu verschaffen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.06.2009, Az.: 5 Sa 237/08).
- 2671 Aufrufe