Aufpassen - Gesetzlich versicherte Selbstständige müssen sich beim Krankengeld sputen
Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt empfiehlt freiwillig gesetzlich krankenversicherten Selbständigen umgehend mit ihrer Krankenkasse Kontakt aufzunehmen, sofern bisher keine diesbezügliche Information erfolgte. Für Selbständige gilt seit Jahresbeginn der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung. Krankengeldansprüche konnten sie seitdem über einen Wahltarif absichern. Zum 1. August wurde diese Regelung jedoch wieder aufgehoben. Die bis dahin abgeschlossenen Wahltarife endeten und das gesetzliche Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit wurde wieder eingeführt. Wollen sich Betroffene zum allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,9 % den gesetzlichen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche nahtlos vom 1.August an sichern, müssen sie dies gegenüber ihrer Krankenkasse bis spätestens zum 30. September erklären. Sie können allerdings auch einen neuen Krankengeld-Wahltarif abschließen. Auch dieser gilt nur dann rückwirkend zum 01.August, wenn die Frist bis zum 30.September eingehalten wird. Wird diese Frist versäumt, ist ein nahtloser Übergang - egal ob für das gesetzliche Krankengeld oder einen Krankengeldtarif - hinfällig. Spätere Krankengeld-Erklärungen führen unweigerlich zu sog. Karenzzeiten. Entscheidet sich der freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige für die gesetzliche Option des Krankengeldes, besteht eine Bindung von drei Jahren an den Tarif, um Kontinuität ohne wiederholte Wahl und Abwahl zu schaffen. Bei der Entscheidung für einen Wahltarif ist nicht nur eine 3-jährige Bindung an den Tarif, sondern auch die jeweilige Krankenkasse gegeben.
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