Fristlose Kündigung wegen des Verzehrs von Brotaufstrich in der Berufung
Am 18.09.2009 findet vor dem Landesarbeitsgericht Hamm unter dem Az.: 13 Sa 640/09 die Berufungsverhandlung wegen einer Aufsehen erregenden Kündigung statt. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die das beklagte Bäckereiunternehmen ausgesprochen hat, weil der Arbeitnehmer (Mitglied des Betriebsrats) ein zuvor von ihm gekauftes Brötchen mit Brotaufstrich aus der Produktion belegt und mit dem Verzehr begonnen hatte. Da die beklagte Arbeitgeberin hierin eine schwere Vertragsverletzung sah, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach Zustimmung des Betriebsrates fristlos. Dem hat der Kläger u.a. entgegengehalten, er habe den Hirtenfladenbelag zusammen mit einem Kollegen nur abschmecken wollen. Das Arbeitsgericht Dortmund (Az.: 2 Ca 4882/08) hatte der Klage des Arbeitnehmers aus formalen Gründen stattgegeben.
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