Trotz Eigenkündigung keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Kündigt ein Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund, erhält er Arbeitslosengeld erst nach einer Sperrzeit von 12 Wochen.
Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann allerdings in der objektiven Überforderung des Arbeitnehmers liegen. Dies entschied jetzt der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Im Ausgangsfall ging es um einen Busfahrer, der wegen den bei seiner neuen Stelle herrschenden Arbeitsbedingungen derart unter Druck gestanden habe, dass er den gestellten Anforderungen nicht mehr habe gerecht werden können. Er kündigte die Stelle nach 2 ½ Monaten, worauf die Arbeitsagentur eine 12-wöchige Sperrfrist des Arbeitslosengelds verhängte. Jetzt muss die Agentur die Sperre aufheben (Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009 Az.: L 9 AL 129/08).
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