Stichtag ist bei Versicherungsfreiheit für AG-Vorstände maßgeblich
Die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind nur dann von der Rentenversicherungspflicht in Bezug auf anderweitige abhängige Beschäftigungen ausgenommen, wenn die AG vor dem 06.11.2003 ins Handelsregister eingetragen wurde. Dies entschied jetzt das Landessozialgericht (LSG) Hessen. Diesbezügliche Kläger dürfen sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die AG zum gesetzlichen Stichtag nicht registriert wurde (LSG Hessen, Urteil vom 02.07.2009 Az.: L 1 KR 129/07).
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