Arbeitsagentur erstattet Kosten für Auslandsbewerbung
Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) gehört zu den Leistungen aus dem Vermittlungsbudget der Bundesagentur für Arbeit auch die Kostenerstattung für die Fahrt zu einem Vorstellungsgespräch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat.
Der Fall
Ein Arbeitsloser hatte bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Übernahme von Reisekosten in Höhe von rund 200 € für ein Vorstellungsgespräch in Dublin beantragt. Die BA lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, der Gesetzgeber habe die Erstattung von Reisekosten bei einer Auslandsbewerbung nicht vorgesehen.
Das sagt das Gericht
Die Sozialrichter waren anderer Auffassung. Die Übernahme von Reisekosten sei nicht auf Bewerbungen im Inland beschränkt. Dies gelte unabhängig davon, dass durch die Vermittlung einer Tätigkeit im Ausland regelmäßig keine Beschäftigung angestrebt werde, die eine Beitragspflicht zur deutschen Sozialversicherung auslöst: Würde die Erstattung von Reisekosten bei einer Bewerbung in einem anderen EU-Mitgliedstaat generell ausgeschlossen, bedeutete dies nämlich einen Verstoß gegen die europarechtlich gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit (Hessisches LSG, Urteil vom 14.07.200, Az.: L 7 AL 15/09).
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