Kopftuch wird Erzieherin zum Verhängnis
Verstößt eine Erzieherin durch das religiös motivierte Tragen eines Kopftuchs während der Arbeitszeit gegen das Neutralitätsgebot des Kinderbetreuungsgesetzes, so ist eine Abmahnung des Arbeitgebers rechtmäßig. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg hervor. Ein solches gesetzliches Gebot sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Arbeitnehmerin werde dadurch nicht in ihrer grundgesetzlich verbürgten Glaubensfreiheit verletzt. Das religiös motivierte Tragen des Kopftuchs sei ein äußeres Zeichen, das nicht den Kernbereich der Religionsausübung betreffe. Deshalb gehe im Rahmen der gebotenen Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen insbesondere das Recht der Eltern zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht vor (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2009, Az.: 7 Sa 84/08).
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