Kündigungsschutzklage – Für die nachträgliche Zulassung trägt immer der Kläger das Risiko
Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer Kündigung wehren, muss er innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Nimmt er dazu die Dienste eines Prozessbevollmächtigten in Anspruch, trägt der Arbeitnehmer nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) das Risiko für Verspätungen. Hat er die verspätete Klageerhebung selbst verschuldet, kann die Klage nicht nachträglich zugelassen werden, die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam. Dieselbe Folge tritt ein, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, aber sein Prozessbevollmächtigter – egal ob Rechtsanwalt oder Gewerkschaftsvertreter - die verspätete Klageerhebung verschuldet hat (BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 Az.: 2 AZR 548/08).
- 3209 Aufrufe